Zur Gewährleistung der Sicherheit muss ein Unternehmen auch den Winterdienst organisieren und dessekorrekte Durchführung kontrollieren.

Winterdienst auf dem Betriebsgelände

Sicherheitsverantwortliche in Unternehmen sind bezüglich des Winterdienstes doppelt gefordert. Einerseits ist ein gefahrloses Begehen des Betriebsgeländes für Mitarbeitende, Lieferanten und Kunden zu gewährleisten, anderseits muss sichergestellt werden, dass der Winterdienst unter Beachtung der Sicherheitsvorschriften ausgeführt werden.

Unternehmen sind verpflichtet, Schnee und Eis vom Betriebsgelände zu räumen und mit Streugut das sichere Begehen des Betriebsgeländes sicherzustellen. Grundlage dafür bildet in Deutschland das Strassenreinigungsgesetz von 1978 in seiner aktuellen Fassung sowie die entsprechenden Gemeindesatzungen. In der Schweiz kann die Pflicht zum Winterdienst aus dem Obligationenrecht OR abgeleitet werden, das ein Unternehmen zu Schadenersatz verpflichtet, wenn der Unterhalt der Gebäude und Anlagen mangelhaft ist und zu Unfällen führt. Werkeigentümer in der Schweiz müssen ihre Liegenschaft so unterhalten, dass bei deren Gebrauch keine Gefahr besteht. Das Ausmass und der Umfang der Räumpflicht richten sich nach den örtlichen Gegebenheiten. Das heisst hier entscheiden der konkrete Einzelfall und das Prinzip der Zumutbarkeit.

Betriebsgelände räumen

Entsprechend muss das gesamte Betriebsgelände mit seinen Zufahrtswegen, Gehwegen und Parkplätzen ohne die Gefahr von Stürzen und Schäden nutzbar sein. Stürzt ein Arbeitnehmer oder ein Kunde und verletzt sich dabei, haftet der Unternehmer, falls er seiner Räum- und Streupflicht nicht in genügendem Masse nachgekommen ist und der Sturz der Person ursächlich auf die Verletzung dieser Pflicht zurückzuführen ist.

Die Räumungspflicht richtet sich nach den Betriebsverhältnissen. So muss ein Unternehmen räumen, bevor Arbeitnehmende, Lieferanten oder Kunden das Betriebsgelände betreten oder befahren. Sobald beachtenswerter Verkehr zu erwarten ist, muss geräumt und gestreut sein.
Der Winterdienst muss dem Arbeitgeber technisch möglich und mit dem entsprechenden zeitlichen Aufwand zu bewältigen sein. Grundsätzlich besteht für ihn die Verpflichtung zum Schneeschaufeln und Splitten der Gehwege, wenn am meisten Fußgänger unterwegs sind, in der Regel von 7 Uhr bis 21 Uhr. Vom Arbeitgeber kann jedoch nicht verlangt werden, dass er bei starkem Schneefall rund um die Uhr den Winterdienst sicherstellt und die Wege gänzlich von Schnee befreit.

Auf Gefahren hinweisen und schulen

Sind besondere Dinge zu beachten, welche über den gesunden Menschenverstand hinausgehen, müssen Unternehmen die Mitarbeitenden auf mögliche Gefahren hinweisen und über das richtige Verhalten auf dem Betriebsgelände aufklären. Einfache Anleitungen können in Form von Plakaten oder Flyern vermittelt werden, bei komplexen Anleitungen kann es sich lohnen die Leute mit einem e-Learning Modul zu unterrichten.

Mitarbeitenden haben ebenfalls eine Sorgfalts- und Vorsichtspflicht zu beachten. Schnee und Eis gehören zum Winter. Mitarbeitende dürfen sich nicht auf die völlige Befreiung von Schnee und Eis auf dem ganzen Betriebsgelände verlassen. Dies belegt der Fall einer Mitarbeiterin, welche im Winter auf dem Betriebsparkplatz stürzte und sich mehrere Brüche zuzog. Nach einem Krankenhausaufenthalt verklagte sie das Unternehmen (respektive den Sub-Unternehmer, der die Räumungsaufgaben im Auftrag der Firma ausführte) auf Schadensersatz in Höhe von 10.000 Euro. Sie behauptete, dass das Unternehmen der Räum- und Streupflicht nicht nachgekommen sei. Das zuständige Landgericht Coburg entschied allerdings, dass der Betrieb durch das Freiräumen von entsprechend breiten Geh- und Fahrwegen der Räum- und Streupflicht ausreichend nachgekommen sei. Der Betrieb müsse lediglich einen Zustand herstellen, der den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ermögliche, mit der zumutbaren Sorgfalt die Hoffläche zu überqueren. Verbliebene Eis- und Schneereste müssten von einem achtsamen Benutzer des Betriebsgeländes leicht umgangen werden können. Zwischen geparkten Autos sei zudem keine Räum- und Streupflicht gegeben. (LG Coburg 21 O 380/11). Dieser Fall zeigt einerseits, wie wichtig ein fachgerechter Winterdienst für das Unternehmen ist. Anderseits zeigt der Fall auch, dass von den Nutzern des Betriebsgeländes ebenfalls eine erhöhte Vorsicht erwartet werden kann.

Instruktion des Winterdienst Personals

Genauso wichtig wie die Sicherheitsmassnahmen in Bezug auf den eigentlichen Winterdienst, ist die Instruktion und Ausrüstung der Mitarbeitenden, welche für die Räumung zuständig sind.
Hier gilt es insbesondere auch die Vorschriften der SUVA zu Instandhaltung sowie Gewerbe und Industrie einzuhalten. Auch hier kann die Ausbildung mit einem entsprechenden e-Learning Modulen durchgeführt werden, um Zeit und Kosten zu sparen und trotzdem die gesetzlichen Vorschriften einzuhalten.
e-Learning Modul: Lebenswichtige Regeln für die Instandhaltung
e-Learning Modul: Lebenswichtige Regeln für Gewerbe und Industrie

Dieser Artikel entstand mit freundlicher Unterstützung von ziegler-metall.de, Zuliefer von Winterdienstgeräten und Aussenanlagen.

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Autor
Markus Schärli
Über:
Experte für didaktische Unternehmenskommunikation. Er verfügt über langjährige Erfahrung als Journalist (Zeitung, Radio, Fernsehen) als auch als Managing Director einer internationalen Firma in der Unternehmenskommunikation und Gründer des E-Learning Spezialisten rissip. Er ist Dozent für Unternehmenskommunikation an der Hochschule Luzern und Co-Autor des E-Books: „Personal erfolgreich und effizient schulen".
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